Gesetzes wegen bzw. aus politischen Motiven (z.B. Events als Marketing-Instrument: Solche Events sind nicht selbst Produkt, sondern ein Instrument der Kommunikationspolitik zur Vermarktung anderer Produkte. Die Erscheinungsformen von Marketing-Events sind vielfältig. Marketing-Events sind Eigenveranstaltungen einer Organisation (Unternehmen, Verband etc.), die von dieser zum Zweck durchgeführt werden, die eigenen Marketing- und Kommunikationsziele zu erreichen. 2) Informations-Events: Pressekonferenzen, Shareholder-Veranstaltungen (z.B. 4) Sponsoring-Events: Eigenveranstaltungen geregelt von Sport-, Kultur-, Sozial-, Öko-Sponsoring-Engagements, z.B. 5) Messe-Events: Eigenveranstaltungen bei von fremdveranstalteten Messen (z.B. Andere Typologien von Marketing-Events sind gebräuchlich, aber hinsichtlich des Gliederungskriteriums oft nicht konsistent. So unterscheidet das "Forum Marketing-Eventagenturen" (FME) 1. "Consumer Events" (B2C-Events), 2. "Corporate Events" (B2B-Events), 3. "Exhibition Events" (Messe- und Ausstellungs-Events, d.s. 4. Rechtliche Aspekte: Events sind Werkverträge. Zwar werden nicht eine "bestimmte Aufführung" oder das Auftreten bestimmter Personen in einer Veranstaltung, wohl aber die professionelle Organisation (einschließlich der Beachtung der allgemeinen und speziellen vertraglichen Verkehrssicherungspflichten), Überlassung der Plätze entsprechend Eintrittskarte und Durchführung etc. Ausfälle von Leistungen, mangelhafte Leistungen führen Ansprüchen nach den §§ 633 ff. BGB (Minderung, Selbsthilfe, Rücktritt, Schadensersatz). Bei der jederzeit möglichen ("freien") Kündigung (oder auch dem schlichten Nichtbesuch infolge Verhinderung) durch den Besteller greift § 649 BGB, wonach der Veranstalter (Werkunternehmer) die Vergütung verlangen kann (abzüglich Ersparnisse bzw. anderweitige Erlöse z.B. Sie können regelmäßig an andere weitergegeben werden, wenn nicht gar besondere Umstände anzutreffen sind.
Der 17-jährige Carlos Alcaraz gilt als Versprechen für die spanische Tenniszukunft nach Rafael Nadal. Spanische Tennis-Fans waren verwöhnt in den vergangenen 15 Jahren: 20 Grand-Slam-Erfolge, fünf Siege im Davis Cup. Bei den Australian Open in Melbourne ist er nun erstmals bei einem Grand-Slam-Turnier dabei. Mit David Ferrer oder Roberto Bautista-Agut gab es zwar immer wieder talentierte Spieler, der große Erfolg blieb ihnen aber versagt. Diese beeindruckenden Siegeszahlen gehen aber aufs Konto nur eines Mannes: Rafael Nadal. Der letzte männliche Grand-Slam-Sieger aus Spanien vor Nadal war Juan Carlos Ferrero. Der ehemalige Coach von Alexander Zverev triumphierte 2003 in Paris und führte damals die Weltrangliste an. Seit furchtbar zwei Jahren coacht der 40-Jährige nun das größte Talent des Landes: Carlos Alcaraz. Dort holte sich Ferrero selbst in den 1990er Jahren den Weltklasse-Feinschliff. Der in Murcia im Südosten geborene Alcaraz trainiert seit 2018 an Ferreros Akademie in Alicante. Heute stehen dort 20 Tennisplätze, modernste Fitnessräume, ein Schwimmbad, Wohnungen und ein Hotel. Alcaraz wohnt dort, wenn er auf der Profitour nun mal nicht einen Altersrekord nach dem anderen bricht.
Das Tragen von medizinischen Masken soll Angemessen sein. Wer unzertrennlich Haushalt wohnt, soll nebeneinander sitzen dürfen. Auf den Verkauf von Speisen oder Getränken würde verzichtet, zudem sollen Mindestabstände mit entsprechend leeren Sitzreihen eingehalten werden. Stufe 2 - Außenbereich: Hier wird bei vergleichbaren Standards eine Auslastung von bis zu 40 Prozent als möglich betrachtet. Bei ausnehmend 1.000 Besuchern soll es keinen Alkohol geben. Stufe 3 - komplett volle Stadien: Die "Maximalmodell" genannte Variante erfordere eine Teststrategie weiters mit digitaler Unterstützung des Kontaktmanagements, heißt es. Maskenpflicht soll so weit wie den Plätzen gelten. Amateur- und Breitensport: Bei ausreichenden Flächen sind abgeschwächte Regelungen vorgesehen. Verbindlich wären zudem Antigen-Tests vor jeder Veranstaltung, positive Tests sollen zum Ausschluss der Person deren Veranstaltung führen. Impfungen: Das Basismodell für drinnen und draußen unterscheidet nicht zwischen Besuchern, die schon geimpft sind und anderen. Florian Kainzinger, Koordinator der Studie. Nach Ansicht von Georg-Christian Zinn, Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin, könne man bei einer konsequenten Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen auch den neueren Virus-Varianten standhalten. Hiermit neuen Konzept soll kein Druck auf die Politik ausgeübt werden. Der Profisport kann für sich reklamieren, viele Voraussetzungen bereits zu erfüllen. Die Eckpunkte des modularen Plans umfassen i. a. die Erstellung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes, personenbezogene Tickets zum Kontaktmanagement, eine https://gripundverstand.de durchgehende Maskenpflicht und ein Ausschankverbot von alkoholischen Getränken.
Die Menschenrechtsorganisation "Amnesty international" forderte die Regierung von Bahrain angelegentlich des Formel-1-Rennens zur Freilassung der politischen Gefangenen und zu mehr Liberalität auf. Der Grand Prix werde von der Herrscherfamilie am Golf nur "zur Verschleierung von Gewalt und Unrecht im Land" missbraucht. Jeder, der es wage, die Autoritäten zu kritisieren, riskiere ernsthafte Strafen. James Lynch, der stellvertretende Direktor von AI für den Mittleren Osten, beklagte eine "alarmierende Erosion der Menschenrechte" in den vergangenen Jahren. Den meisten Formel-1-Fans bleibe verborgen, dass ausländische Journalisten und Kameraleute "willkürlichen Drangsalierungen und Festnahmen" ausgesetzt seien. Die Reporter, die versucht hätten, sich zuvor des Rennspektakels ein Bild vom Alltag in Bahrain gangbar, seien festgenommen und abgeschoben worden. Neuerliche Visaanträge hätte Bahrain abgelehnt. Auch die Organisation "Reporter ohne Grenzen" übte Kritik an Bahrain. Journalisten und deren Teammitglieder werden mit Shuttle-Bussen fristlos zwischen Flughafen, Hotels und Rennstrecke transportiert. Im Ranking der Pressefreiheit der Organisation "Reporter ohne Grenzen" liegt Bahrain auf Platz 160 von insgesamt 180 Nationen. Die Zufahrt zur Formel-1-Strecke wurde zusätzlich mit Polizei und Militär gesichert. Dieser Beitrag lief am 03. April 2016 um 12:22Uhr im Deutschlandradio Kultur.
Zusätzlich kann der Schenker anordnen, dass sich der Beschenkte die Schenkung nach § 2050 Abs. 3 BGB auf den Erbteil oder nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss. Damit soll vermieden werden, dass die Objektivität in der Erfüllung der Amtsgeschäfte beeinträchtigt wird (siehe auch Vorteilsannahme). Dienstkräften wie beispielsweise Beamten ist es nach dem Dienstrecht untersagt, Geschenke anzunehmen bzw. zu behalten. Das österreichische ABGB regelt in den §§ 938-942, 944 und 945 die Schenkung. Danach handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung einer Sache um eine Schenkung (§ 938 AGBG). Wie in Deutschland und der Schweiz handelt es sich um einen gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag. Nach § 285 ABGB umfasst dieser Sachenbegriff aber auch Forderungen und allgemeine Rechte. Der Vertrag wird als einseitig den Beschenkenden verpflichtender Vertrag aufgefasst. Damit es sich nach österreichischem Recht um eine Schenkung handelt muss der Schenkende einen Schenkungswillen haben und mit in Schenkungsabsicht handeln. Unentgeltliche Überlassungen, etwa zu Werbezwecken, können daher ggf. keine Geschenke sein. Seit 1875 ist ein Schenkungsvertrag, wenn die Sache nicht sogleich übergeben wird, nur gültig, wenn ein Notariatsakt durchgeführt wird (§ 943 ABGB).